S A T Z U N G

( Neufassung )

des

RIENECKER – FASENACHTS – KOMITEE

„ DIE GÖIKEL „ e. V.

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen: RIENECKER – FASENACHTS – KOMITEE
„ DIE GÖIKEL „ im folgenden RFK genannt.

Er hat seinen Sitz in Rieneck und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am 31. März des
darauffolgenden Jahres.

§ 2 Zweck des RFK:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

Das RFK bezweckt die Pflege bodenständigen Rienecker Brauchtums, insbesondere der Rienecker Fasenacht. Er fördert vornehmlich heimat- verbundene Rienecker Belange ideell und finanziell.

Um dem Vereinszweck konstant und nachhaltig gerecht werden zu können, wird insbesondere auch der jugendliche Nachwuchs gefördert und dieser im Rahmen einer jugendpflegerischen und jugendfürsorglichen Wirkens weitergebildet.

Zur Erfüllung des Vereinszweck dienen regelmäßiges Abhalten von geordnetenÜbungsstunden, vornehmlich für die tänzerische Ausbildung, Unterhaltung der dazu notwendigen Ausstattungsmittel und Lokalitäten, sowie Ausbildung und Anstellung von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft im RFK:

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden.

Das RFK hat: 1. Aktive Mitglieder
                     2. Passive Mitglieder

Als aktive Mitglieder gelten neben den Mitgliedern des Präsidiums Personen, die sich bei den Veranstaltungen des Vereins betätigen. Alle anderen Mitglieder gelten als passive Mitglieder. Sie unterstützen die Bestrebungen des RFK durch ihre Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträgen und gegebenenfalls durch Spenden. Der Vorstand erteilt über die Aufnahme in den Verein einen vorläufigen Aufnahmebescheid. Über die endgültige Aufnahme in den Verein entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

RFK – Mitglieder, die sich in heraushebender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden. Ehrungen werden nach Maßgabe der Ehrenordnung ( § 20) durchgeführt.


§ 4 Pflichten der RFK – Mitglieder:

Jedes RFK – Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüssen der Organe des RFK einzuhalten, das Ansehen und der Ehre des RFK zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, das RFK zu schädigen. Es ist weiter Pflicht der RFK – Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen soweit irgendwie möglich teilzunehmen.

Die RFK – Mitglieder haben einen jährlichen vorauszahlbaren Beitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die bei nicht barer Zahlung ( Bankeinzug etc. ) vom Mitglied selbst verschuldeten Gebühren und Kosten Dritter sind vom Mitglied zu tragen!

Sind in einer Familie mehrere Personen Mitglieder des RFK, so erhalten bei Zahlung eines Vollbeitrages die weiteren Familienmitglieder ( Ehegatten, Kinder und deren gleichgestellten Personen ) eine Beitragsermäßigung von 50 %, soweit deren Beitrag den Kindermitgliedbeitrag übersteigt.


§ 5 Rechte der RFK – Mitglieder:

Die aktiven und passiven Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben bei allen Mitgliederversammlungen des RFK Sitz und Stimme. Ihnen steht das aktive und nach vollendetem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft im RFK:

Die Mitgliedschaft im RFK endet:

1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, wobei die Kündigung der Mitgliedschaft mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem RFK gegenüber erklärt werden muss. Fällige Beiträge müssen noch entrichtet werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen:

1. Nichterfüllung der in dieser Satzung festgelegten
    Pflichten,
2. Nichtbefolgung der Weisungen und Anordnungen
    des Vorstandes oder des Präsidiums.
3. Verurteilung zu entehrenden Strafen,
4. Gesellschaftsschädigendes Verhalten,
5. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn der
    Beitragsrückstand trotz Mahnung einen längeren
    Zeitraum als ein Jahr umfasst.

Ein Ausschlussverfahren ist beim Vorstand zumindest 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu beantragen.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das RFK – Vermögen. In seinem Besitz befindliches RFK – Vermögen ist zurückzugeben.


§ 7 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

                                1. Der Vorstand
                                2. Das Präsidium
                                3. Die Mitgliederversammlung  


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:    
               

dem ersten Vorsitzenden – Präsident-
zwei zweite Vorsitzende – Vizepräsidenten -
dem Kassenführer
dem Schriftführer

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

dem Vorstand,

den beiden Sitzungspräsidenten,
dem Protokollchef,
dem Protokollchefvertreter,
dem Leiter der Tanzgarden,
dem Leiter der Stadtgarde,

dem Leiter der Jugendarbeit, 
dem Zeremonienmeister,
dem Zugmarschall,

dem Zeugwart,
dem Tonmeister,
dem Verantwortlichen für Aufbau,
dem Verantwortlichen für Dekoration,
den drei bis fünf Beisitzern.



§ 8 Der Vorstand:

Der 1. Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins und führt als solcher dieBezeichnung „ Präsident „ . Er ist für die Führung in verwaltungsmäßiger, organisatorischer und gesellschaftlicher Hinsicht den Mitglieder verantwortlich. In allen Gliederungen des Vereins hat er Sitz und Stimme.

Die zwei 2. Vorsitzende unterstützen den 1. Vorsitzenden bei den Erledigungen seiner Aufgaben. Sie vertreten den 1. Vorsitzenden während dessen Abwesenheit und führen für repräsentative Zwecke die Bezeichnung „ Vizepräsident „.

Das RFK wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den zwei 2. Vorsitzende vertreten. Dabei wird jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt.Wichtige Fragen haben die Vorsitzenden jeweils dem Vorstand, dem Präsidium oder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. In dringenden Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung die zwei 2. Vorsitzende ohne Verzug alleine.

In diesem Fall sind der Vorstand, das Präsidium oder die Mitgliederversammlung unverzüglich von ihrer Entscheidung zu unterrichten.

Über die Ausgaben bis € 500,00 ( fünfhundert ) kann der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die beiden 2. Vorsitzende, grundsätzlich alleine entscheiden.

Zu Geldgeschäften ist stets die Zustimmung des Vorstandes erforderlich, soweit nicht die Vorsitzenden alleine entscheiden können.

Die Einhaltung dieser Bestimmung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

Vernachlässigt ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben, so kann das Präsidium mit 2/3 Mehrheit dieses Vorstandsmitglied seines Amtes entheben und ein anderes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen. Vernachlässigt der 1. Vorstand seine Aufgabe, so kann ihm nur die Mitgliederversammlung das Vertrauen absprechen.

§ 9 Das Präsidium:

Das Präsidium ist vom Präsidenten zur Entscheidung besonders wichtiger Fragen im Bedarfsfalle einzuberufen.

Die Tätigkeit der einzelnen Präsidialmitglieder verteilt der Präsident, soweit über deren Zuständigkeit Unklarheit herrscht.

Scheidet ein Präsidialmitglied durch Tod oder anderen Gründen aus dem Präsidium aus, so kann der Vorstand ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Amtsgeschäfte beauftragen. Dies gilt nicht bei Ausscheiden des Präsidenten.


§ 10 Wahl des Präsidiums und der zwei Kassenprüfer:

Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von jeweils zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Außerdem werden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.

Die Präsidiumsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Abwesende Mitglieder dürfen für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt.

Die Wahlen werden von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Beisitzern, durchgeführt.

Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel und ist geheim. Sie darf nur bei einstimmigen Einverständnis der Mitgliederversammlung durch Zuruf erfolgen.

Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

Scheidet der Präsident innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist von einem der beiden Vizepräsidenten eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zur Neuwahl eines Präsidenten einzuberufen.


§ 11 Mitgliederversammlung:

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Präsidenten einberufen. Sollte der Präsident bzw. die beiden Vizepräsidenten verhindert sein, so sind die beiden Sitzungspräsidenten berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Präsidium dies beschließt oder wenn mindestens 1 / 4 der Vereinsmitglieder die Abhaltung einer Mitgliederversammlung, unter Angabe der Punkte die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, beantragt.

Jede Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder oder durch Bekanntgabe in den örtlichen üblichen Medien und im Vereinkasten einzuberufen. Dabei soll die Einladung die Tagesordnung enthalten.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. 4 Tage vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Schriftführer schriftlich einzureichen. über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in der Satzung nichts anderes festegelegt ist. Sie ist bei mindestens 20 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des
    Präsidiums, des Kassenberichtes und des
    Prüfungsberichtes der beiden Kassenprüfer
2. Entlastung des Präsidiums
3. Neuwahlen
4. Beschlussfassungen über
    Satzungsänderungen

Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die das Ergebnis der Beratung, sowie alle gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.

Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§ 12 Die Büttenredner:

Die Büttenredner sollen, müssen aber nicht Mitglied des Vereins sein. Sie tragen zur Gestaltung der Sitzung, der Veranstaltungen der Rienecker Fasenacht durch humoristische Vorträge bei. Die Vorträge sind in den Büttenrednerversammlungen den Sitzungspräsidenten, den Protokollchefs und gegebenenfalls einem vom Präsidium bestimmten Ausschuss vorzutragen.

Die Büttenredner dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes bei fremden Veranstaltungen unter dem Namen des RFK auftreten.


§ 13 Die Prinzengarde:

Die Hauptaufgabe der Prinzengarde während der Kampagne besteht darin, bei RFK – Veranstaltungen mitzuwirken. Auftritte außerhalb der vereinseigenen Veranstaltungen sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

Der Leiter der Prinzengarde vertritt die Anliegen der Prinzengarde im Präsidium.

Die Trainerin wird auf Vorschlag des Leiters der Prinzengarde vom Präsidium berufen und verpflichtet. Um die Zukunft der Prinzengarde zu sichern, wird der Aufbau der Nachwuchsgarden in Zusammenarbeit mit dem Leiter für Jugendarbeit, den Trainerinnen der Nachwuchsgarden, sowie der Trainerin der Prinzengarde koordiniert.

Der Leiter der Prinzengarde kann eine geeignete Person bestimmen, die ihn unterstützt. Diese Person sollte, wenn möglich, ein Elternteil der Prinzengarde sein.


§ 14 Die Stadtgarde:

Die Stadtgarde ist für den Ordnungsdienst und sonstige Dienstleistungen bei den vereinseigenen Veranstaltungen und für bestimmte repräsentative Aufgaben zuständig.

Der Leiter der Stadtgarde vertritt die Anliegen dieser Garde im Präsidium.


§ 15 Die Jugendarbeit:

Der Leiter für die Jugendarbeit hat die Aufgabe, die Anliegen der Jugend im Präsidium zu vertreten.

Für die einzelnen Untergruppen der Jugendarbeit kann er unter Zustimmung des Präsidiums geeignete Personen zur Leitung oder zum Training bestimmen.

Die Aufbauarbeit der Nachwuchsgarden wird in Zusammenarbeit mit der Trainerin der Prinzengarde koordiniert.

Während der Fasenachtskampagne sollte eine Jugendsitzung oder ähnliche Fasenachtsveranstaltung durchgeführt werden.




§ 16 Das Prinzenpaar:

Für die Dauer einer Fasenachtskampagne kann ein Prinzenpaar ( Prinz und Prinzessin ) bei entsprechender Bewerbung nominiert werden. Prinz und Prinzessin sollen, müssen aber nicht Mitglied des Vereins sein. Zumindest ein Teil des Paares sollte Rienecker Bürger sein oder aus einer Rienecker Familie abstammen.

Eine wiederholte Bewerbung und Nominierung des gleichen Prinzenpaares in einer folgenden Kampagne ist zulässig.

Das amtierende Prinzenpaar kann für die Dauer seines Wirkens in der laufenden Kampagne an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 17 Satzungsänderungen:

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind jeweils mit mindesten 2 / 3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.


§ 18 Auflösung des RFK:

Das RFK ist aufgelöst, wenn die Mitglieder die Auflösung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens einen Monat auseinanderliegen müssen, mit jeweils 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder beschließt und nicht mehr als 20 Mitglieder gegen die Auflösung des Vereins stimmen.


§ 19 Das RFK – Vermögen:

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beträge gemäß § 2 verwendet werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rieneck. Diese ist verpflichtet, das ihr zugefallene Vermögen es RFK unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondre für heimatverbundene Rienecker Belange, die im Sinne des § 2 dieser Satzung nahe kommen, zum Wohle der Bürger der Stadt Rieneck zu verwenden.


§ 20 Die Ehrenordnung:

Zur Durchführung besonderer Ehrungen von verdienten RFK – Mitgliedern kann das Präsidium eine Ehrenordnung beschließen, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 21 Aushändigung der Satzung:

Jedem neuen Mitglied des RFK wird bei Eintritt in den Verein auf Wunsch eine Satzung ausgehändigt.


§ 22 Tag der Errichtung der Satzung:

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom
11. Oktober 1974,
geändert in den Mitgliederversammlungen vom
08. April 1984,
vom 20. April 1986,
vom 16. April 1988
vom 09. Juli 2000
05.06.2005.

Die Satzung tritt von diesem Tag an in Kraft.



Rieneck, den 5.6.2005



Helmar Trost - Präsident

Wolfgang Gleiß - Vizepräsident



Die rotgeschriebenen Auszüge in den §§ 7, 13 und 14 werden voraussichtlich in der nächsten Mitgliederversammlung bearbeitet und verabschiedet.

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